Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2011

HG 2011

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite

an die Wirtschaft, die freien Berufe und Einrichtungen der freien

Wohlfahrtspflege sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt

200 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften für Kredite

zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 10 000 000

Euro zu übernehmen.

(3) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 zur Absicherung von

Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von

Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu

einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2011 Bürgschaften im Falle

eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für

Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu

übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Bürgschaften

gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb

der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4